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AGB

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche zwischen der Firma LABTECH Prüfungsgesellschaft mbH chemische und physikalische Materialprüfungen, Amselweg 5, 49610 Quakenbrück, eingetragen im Handelsregister des AG Osnabrück unter HRB 20196 (im nachfolgenden Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber begründeten Rechtsverhältnis dar, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und soweit sich nicht aus den schriftlichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Angebote Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung

1. Alle Angebote, insbesondere die Leistung, Preise und Lieferzeiten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Zur vertraglichen Bindung bedarf es stets, auch im Falle vorhergehender telefonischer Verständigung, einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder der Auftragnehmer beginnt mit der Ausführung der Leistung. Vom Auftraggeber gewünschte oder vom Auftragnehmer vorgeschlagene Änderungen sind nur verbindlich, sobald hierüber Einigkeit insbesondere auch hinsichtlich des Preises, Ausführungsfrist und Gewährleistung/Haftung erzielt wurde. Die Bestätigung durch den Auftragnehmer ist auch für den Inhalt des Vertrages maßgebend. Zur Wahrung der Form der jeweiligen Erklärungen bei Vertragsabschluss genügt, sofern diese z.B. per telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail oder durch Text- oder Schriftform abgegeben wird.
3. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen und Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Verbrauchs-, Gewicht- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei Prüfungen und Analysen behält sich der Auftragnehmer Änderungen in der Bearbeitung und den Verfahren vor, sofern diese der Verbesserung der Qualität der Ergebnisse dienen.
5. Sofern es sich bei dem Auftrag um einen Dauerauftrag handelt und die Parteien keine festen Laufzeiten und Kündigungsfristen festgelegt haben, kann dieser vom Auftragnehmer den Dauerauftrag zum Ende eines jeden Kalendermonats mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ordentlich gekündigt werden.

III. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten

1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Anwendung der üblichen wissenschaftlichen Sorgfalt und unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gegebenen Sicherheitsvorschriften und der Qualitätsstandards gemäß seiner DAkkS-Akkreditierungen.
2. Die vertragsgemäße Durchführung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung ist mit Eingriffen in Gegenständen des Auftraggebers verbunden. Der Auftragnehmer leistet für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultierenden Beschädigung oder Zerstörung dieser Gegenstände keinen Ersatz. Das Prüfmaterial wird dem Auftraggeber mit Beendigung der Prüfung nicht ausgehändigt, es wird als Rückstellmuster verwahrt und danach vernichtet.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Methode oder die Art der Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags geeignete Erfüllungsgehilfen einzubinden.
5. Eine Prüfung der gewerblichen Schutzrechte Dritter, gegen die möglicherwiese verstoßen wird, erfolgt ausdrücklich nicht. Eine Haftung wird insofern nicht übernommen.
6. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf eigene Kosten und rechtzeitig alle für die Durchführung dessen Leistungen Unterlagen (in deutscher oder englischer Sprache), wie Informationen, Materialien, Muster, Genehmigungen und Freigaben vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die Anlieferung des Prüfmaterials in der jeweils angemessenen Verpackung zu sorgen.
7. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls keinen Anlass besteht, es sei denn, dass der Auftrag es ausdrücklich umfasst.
8. Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben ausdrücklich vorbehalten. Sollte sich bei der Durchführung herausstellen, dass das angelieferte Prüf- oder Vormaterial nicht geeignet ist, so gehen die bis dahin entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
9. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages ein Bedarf zur Erweiterung oder sonstigen Änderung des ursprünglich vereinbarten Auftrags, sind diese vorab zusätzlich in der Form gem. Ziffer II 4 zu vereinbaren. §§ 648, 648a BGB bleiben unberührt.
10. Aussagen zu den Prüfungsergebnissen sind nur verbindlich, wenn sie im schriftlichen Prüfungsbericht/Zertifikat des Auftragnehmers enthalten sind.
11. Nach Abschluss einer Prüfung erhält der Kunde ein schriftliches Ergebnis, z.B. einen Prüfbericht oder ein Zertifikat per E-Mail übersandt.
12. Bei Ablehnung der Zertifikatserteilung haftet der Auftragnehmer nicht für Nachteile, die dem Auftraggeber dadurch erwachsen.
13. Falls Dokumente (z.B. Prüfberichte, Zertifikate) in Papierform neben einer digitalen Version erstellt werden, ist die Papierform immer das rechtsverbindliche Dokument.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung für den Leistungsumfang ist in Euro festgesetzt und versteht sich netto zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich heraus, dass die Kosten den gegenüber dem Auftraggeber veranschlagten Betrag wesentlich, d.h. um mehr als 10 %, überschreiten werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag schriftlich zu kündigen. Im Falle der Kündigung kann der Auftragnehmer einen den bereits erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Ferner kann der Auftragnehmer Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen, aber durch Leistungserbringung verursachten Auslagen verlangen.
3. Sollte zwischen Auftragserteilung und Durchführung des Auftrages mehr als 3 Monate liegen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, sofern die Preissteigerung z.B. aufgrund von Steigerungen bei den Materialkosten, Zöllen, Steuern, Gehälter und sonstige Abgaben sich erhöhen. Auf Verlangen werden diese Positionen nachgewiesen.
4. Im Falle von Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges bzw. geltender Normen/Bestimmungen im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird die vereinbarte Vergütung entsprechende unter Berücksichtigung von durch die Änderungen bedingten Mehr- und Minderkosten angepasst.
5. Die Kosten des Transportes und der Verpackung werden vom Auftraggeber getragen.
6. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig, spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang beim Auftraggeber, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Bei Verzug der Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5%berechnet; die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten. Für jede schriftliche oder per Fax erfolgte Mahnung wird eine Kostenpauschale von Euro 40,00,- erhoben. Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
7. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

V. Lieferungen/Verzug

1. Vom Aufragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
2. Die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Leistungs- bzw. Lieferzeiten beginnen mit Vorlage sämtlicher vom Auftraggeber zu stellenden Unterlagen, wie Materialien, Muster, Genehmigungen und Freigaben. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – bei einem vereinbarten Fixtermin – oder bei nachträgliche Änderungswünsche vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
3. Die Frist des Auftragnehmers ist eingehalten, wenn der Prüfbericht/ das Zertifikat mit Fristablauf an den Auftraggeber versandt worden ist.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Epidemien, Pandemien, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. §§ 648 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.

VI. Abnahme

1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Bei abgrenzbaren Teilleistungen kann der Auftragnehmer auch Teilabnahmen verlangen. .
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers binnen 14 Tagen nach Fertigstellung und Aufforderung des Auftragnehmers abzunehmen, es sei denn, dass er innerhalb dieser Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung des Auftragnehmers innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Leistung als abgenommen.
3. Im Falle eines durch den Auftraggeber geltend gemachten Vorbehalts wegen Mängeln wird der Auftragnehmer seine Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Auftraggebers als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last, es sei denn, er hat nicht schuldhaft oder nur leicht fahrlässig gehandelt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Ergebnisse der Prüfungsleistungen und Dokumentationen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, sofern und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers die zu sichernden Forderungen einschließlich Verzugszinsen und -kosten um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der insoweit freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer
2. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer ihm zur Verfügung gestellten Prüfungsmaterialien, Prüfergebnisse und sonstigen Lieferungen und Leistungen nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges und nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterleiten oder mit Rechten Dritter belasten. Die Forderungen hieraus tritt er entsprechend an den Auftragnehmer ab.
3. Sofern der Auftraggeber gegen seien Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen verstößt, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt, der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu werten.

VIII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistung bezieht sich ausdrücklich nur auf das Gutachten in Bezug auf die jeweiligen Prüfmaterialien.
2. Der Auftraggeber hat die Lieferung oder Leistung, insbesondere den Prüfbericht oder das Zertifikat, unverzüglich nach Erhalt etwaige erkennbare Mängel zu prüfen und unverzüglich schriftlich zu rügen, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Kenntnis. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, § 377 HGB gilt insofern entsprechend.
3. Bei Unklarheit, ob ein Mangel vorliegt ist der Auftraggeber berechtigt eine erneute Auftragsdurchführung zu verlangen. Ist durch die erneute Auftragsdurchführung der Mangel nicht festgestellt worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt sämtliche entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Andernfalls trägt der Auftragnehmer die Kosten.
4. Bei einem Mangel ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu gewähren. Erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber –unbeschadet von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen.
5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
6. Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monate nach Eingang des Prüfmaterials des Auftrages, in der Regel des Prüfgutachtens, beim Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
7. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in Form von Sachmängeln, bedarf stets der Schriftform.
8. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer IX bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

IX. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer IX eingeschränkt.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut.
3. Soweit der Auftragnehmer gem. Ziffer IX 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieser Ziffer IX gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. In allen anderen Fällen haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen.
9. Inspektionen: Bei einer durch den Auftragnehmer durchgeführten Inspektion besteht ausschließlich Haftung über die in den Kartons befindliche Prüfmaterials, sofern die durch das LabTech Inspektionsband gekennzeichneten Kartons nur durch den Auftragnehmer geöffnet werden.

X. Nutzungsrechte und Haftungsfreistellung

1. Die bei der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers (z.B. Gutachten-, Prüf- und Beratungsleistungen) dürfen nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks verwendet werden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber daher an seinen urheberrechtsfähigen Leistungen jeweils ein einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich und räumlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht eingeräumt, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers zu bearbeiten, zu verändern oder nur auszugsweise zu nutzen.
2. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem Vertrag ein Recht einräumt, den Prüfbericht und/oder Zertifikat des Auftragnehmers in dem vereinbarten Umfang zu nutzen, darf dieses nur für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck bzw. den zertifizierten Bereich und nur in der von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten, unveränderten Form verwendet werden.
3. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bedingungen ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der Leistungen, des Prüfberichtes/Zertifikate des Auftragnehmers zu untersagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Wettbewerbsrecht), die auf seiner Nutzung des Prüfberichtes und/oder der Zertifikate des Auftragnehmers beruhen, und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen.

XI. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

1. Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und betrieblichen Informationen werden vertraulich behandelt und keinem Dritten zugänglich gemacht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm überlassenen Unterlagen und Informationen geheim zu halten und diese Pflicht seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen aufzuerlegen.
2. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Vertraulichen Informationen, die
2.1. zur Zeit ihrer Übermittlung der empfangenden Partei bereits offenkundig waren;
2.2. nach ihrer Übermittlung der empfangenden Partei ohne deren Zutun und/oder Verstoß gegen diese Verpflichtungen offenkundig geworden sind;
2.3. zur Zeit ihrer Übermittlung der empfangenden Partei bereits nachweisbar bekannt waren, oder
2.4. nach ihrer Übermittlung der empfangenden Partei von dritter Seite auf gesetzliche Weise und/oder ohne Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zugänglich gemacht worden sind.
3. Die Weitergabe dieser Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Prüfbericht auch denjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, die die geprüften Produkte vertreiben, sofern der Auftraggeber der Weitergabe der Daten nicht ausdrücklich schriftlich wiederspricht.
4. Der Auftragnehmer behält an den Leistungen das Urheberrecht. Eine Verwendung / Veröffentlichung / Vervielfältigung und Verbreitung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erlaubt.
5. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“). „Verantwortlicher“ i.S. der DSGVO ist der Auftragnehmer.

Kontaktdaten Datenschutz:

Herr Said Sadat

Datenschutzbeauftragter

DSB Münster GmbH

Martin-Luther-King-Weg 42-44

48155 Münster

Telefon: +49 251 71879-0

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


6. Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kaufmännischen Aufbewahrungspflichten. Abhängig von der Dienstleistung werden Dokumentations- und Ergebnisdaten entsprechend der jeweiligen Rechtsvorschrift gespeichert. Für den Auftraggeber besteht ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten beim „Verantwortlichen“ sowie ein Beschwerderecht beim „Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen“. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht, es sei denn, es liegt eine gesonderte Einwilligung des Auftraggebers zur weiteren Verwendung vor.

XII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich darüber hinaus zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Quakenbrück.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) und ohne Weiterverweisung auf andere Rechtsordnungen.
3. Für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich und rechtlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigt haben. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.