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Ab dem 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst damit den rechtlichen Rahmen der Verpackungsverordnung ab. Es betrifft dabei sowohl die Hersteller von Produkten aller Art wie zuvor aber nun auch stärker den Onlinehandel. Dabei bildet das Verpackungsgesetz eine deutliche Verschärfung der Rechtslage durch die Verpackungsverordnung ab.

Das gesteckte Ziel der Verpackungsverordnung ist, nach §1 Absatz 1 VerpackG „die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.“

Zur Durchsetzung und besseren Kontrolle wurde dazu die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister durch den Gesetzgeber geschaffen. Die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 1 VerpackG „nimmt auf Antrag Registrierungen […] vor, erteilt Bestätigungen […] und veröffentlicht […] eine Liste der registrierten Hersteller im Internet“. Außerdem wurde das Verpackungsregister LUCID geschaffen, welches im öffentlichen Teil darüber Aufschluss gibt, welcher Hersteller für welche Marke registriert ist und zeigt damit auch, dass dieser seiner Verantwortung (auch finanziell) über das Recycling der Verpackungsmaterialien nachgekommen ist.


Es besteht dadurch für jeden Inverkehrbringer von jedweder Verkaufsverpackung eine Beteiligung und Registrierungspflicht. Dabei ist Inverkehrbringer, wer Waren erstmalig und gewerbsmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes in Deutschland einführt. Dabei agiert das Verpackungsgesetz unabhängig von der Größe des Unternehmens, so dass diese aber nun auch Online Händler gleichermaßen von den Änderungen betroffen sind und für das Sammeln und Recyceln ihrer Verkaufsverpackungen bei privaten Haushalten wie auch anderen ihnen gleichgestellten Anfallstellen (Kino, Restaurant uvm.) Sorge tragen müssen.
Die Kosten für die zu registrierenden Verpackungen skalieren dabei mit deren Menge und der Umweltfreundlichkeit.


Es wird dabei empfohlen die Registrierung zeitnah vorzunehmen da bei Zuwiderhandlungen ein automatisches Vertriebsverbot für alle Verpackungen sowie Bußgelder bis zu 200.000 EUR pro Fall drohen.


Weitere Informationen zum Thema:


Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister How-To-Guide & Die zehn wichtigsten Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes

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